Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun

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In einem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVerwG) entschied, ging es um den Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes, das seit 1998 unter Schutz steht. Der Eigentümer beantragte eine denkmalrechtliche Genehmigung zur Installation eines Solarzauns auf einer zwischen 1 und 1,60 Meter hohen Mauer entlang der Straße. Die Stadt lehnte diesen Antrag zunächst ab.

Nachdem der Eigentümer bereits vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos blieb, entschied nun das OVG zugunsten des Eigentümers und ordnete die Erteilung der Genehmigung an. Das Gericht stellte fest, dass der Solarzaun in der Umgebung des geschützten Gebäudes zwar grundsätzlich genehmigungspflichtig sei. Allerdings überwiege hier das öffentliche Interesse an der Errichtung eines Solarzauns das Interesse an der unveränderten Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmals. Entsprechend sei die Erteilung der Genehmigung gerechtfertigt.

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