Corona-Pandemie als Mietmangel?

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Ein Mietmangel liegt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch vor, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Aufgrund eines Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder des Gastgewerbes kann ein solcher vorliegen, weil die Tauglichkeit der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist.
Das Landgericht München I stellte in seinem Urteil vom 22.9.2020 klar, dass die Beschränkungen in der Corona-Pandemie im Einzelhandel auch einen solchen Mangel darstellen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dagegen am 5.10.2020 entschieden, dass die staatlich verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts im Zuge der Corona-Pandemie keinen Mangel darstellt und keine Mietminderung rechtfertigt. Ein Mieter kann in dieser Situation auch nicht wegen einer sog. Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Miete von der Vermieterin verlangen, solange er nicht ausnahmsweise in seiner Existenz bedroht ist.

Anmerkung: Eine Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter ist im Fall der Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Verordnungen sicherlich ratsam.

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