Cannabis-Rauchen auf dem Balkon
Seit dem 1. April 2024 sind Anbau und Besitz von Cannabis bis zu einer bestimmten Menge legal. Auch der Konsum ist erlaubt, unterliegt jedoch Einschränkungen. So können Nachbarn unter bestimmten Bedingungen gegen das Rauchen von Cannabis vorgehen. Ebenso ist das Rauchen von Tabak auf dem Balkon nicht uneingeschränkt gestattet.
Gesetzliche Regelungen zum Konsum
„Seit der Legalisierung gelten für den Cannabiskonsum im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für das Rauchen herkömmlicher Zigaretten“, erklärt Annett Engel-Lindner, Rechtsberaterin des Immobilienverbandes Deutschland IVD. „Nachbarn müssen den Rauch und die Geruchsbelästigung weder bei Cannabis noch bei Tabak dulden.“
BGH-Urteil zum Rauchen auf Balkonen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2015, dass rauchende Mieter verpflichtet werden können, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Dies geschah in einem Fall, in dem sich Nachbarn erheblich durch den Rauch gestört fühlten. Die Richter schlugen einen Zeitplan für das Rauchen im Freien vor, um die kollidierenden Rechte abzuwägen.
Rauchen in der Wohnung
Innerhalb der Wohnung gelten andere Regelungen. Hier gehört das Rauchen von Cannabis und Zigaretten zur freien Persönlichkeitsentfaltung, die durch das Grundgesetz geschützt ist. Klauseln im Mietvertrag, die das Rauchen in der Wohnung grundsätzlich verbieten, sind daher ungültig. Rauchen in der Wohnung gilt als vertragsgemäßer Gebrauch. Rauchbedingte Verunreinigungen führen nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, es sei denn, sie lassen sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beheben.
Hausfrieden und Geruchsbelästigung
Der BGH hat zudem festgestellt, dass der Hausfrieden gestört sein kann, wenn ein Raucher einfache Maßnahmen wie Lüften verweigert und dadurch starke Geruchsbelästigungen im Treppenhaus verursacht. Dies kann im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Cannabis-Anbau in der Wohnung
Der Anbau von bis zu drei weiblichen Cannabis-Pflanzen pro volljähriger Person ist in der eigenen Wohnung, auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten erlaubt. Jede erwachsene Person darf zudem bis zu 50 Gramm Marihuana zu Hause aufbewahren. Pflanzen und Produkte müssen vor dem Zugriff Minderjähriger geschützt werden. Verursacht der Geruch der Pflanzen Belästigungen bei den Nachbarn, muss der Eigentümer Maßnahmen zur Geruchsminderung ergreifen.
Konsumverbot in der Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen
Der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit ist eingeschränkt. Innerhalb von 100 Metern von Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätzen, einschließlich solcher in Innenhöfen von Mehrfamilienhäusern, ist der Konsum verboten. Diese Regelung wirft Fragen auf, etwa ob Bewohner von Balkonen innerhalb dieser Grenzen dort Cannabis rauchen dürfen. Engel-Lindner vom IVD meint: „Hier konkurrieren Jugendschutz und Konsumrecht. Letztlich werden Gerichte entscheiden, wobei vermutlich der Jugendschutz Vorrang haben wird.“
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