Brandschaden infolge der Aufladung von Lithium-Ionen-Akkus
In Büroräumen in Berlin entstand ein Brand. Auslöser dafür waren sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus, die auf einem Holzregal geladen wurden und dabei in Brand gerieten. Die Vermieterin machte die Mieterin für den entstandenen Schaden verantwortlich. Daraufhin klagte die Versicherung der Vermieterin auf Schadensersatz. Das Landgericht Berlin II entschied zugunsten der Versicherung. Dagegen wehrte sich die Mieterin.
Das Kammergericht Berlin kam jedoch zu dem gleichen Ergebnis. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Dass Lithium-Ionen-Akkus unter bestimmten Umständen (zu denen unerkannte Beschädigungen etwa durch Fallenlassen gehören) in Brand geraten und/oder explodieren können, und dass sich diese Gefahr insbesondere beim Laden verwirklichen kann, ist bekannt. Ebenso bekannt ist auch, dass das Verwenden von Akkus, die vom Hersteller des Ladegeräts nicht freigegeben sind, ebenfalls zu einer Gefahrerhöhung führen.
Das Laden von (zumal mehreren) Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal in den Büroräumen war pflichtwidrig. Bei einem Holzregal handelt es sich unzweifelhaft um eine brennbare Unterlage. Auf das Vorhandensein „besonders“ brennbarer Stoffe kommt es nicht an.
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