Blumenkästen am Balkongeländer
Ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts München unterstreicht, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsentscheid Regelungen zur Hausordnung anpassen kann – auch wenn langjährige Gepflogenheiten betroffen sind.
Im konkreten Fall hatte die Eigentümerversammlung beschlossen, dass künftig sämtliche Balkonkästen nur noch an der Innenseite der Balkonbrüstung angebracht werden dürfen. Eine Wohnungseigentümerin widersprach dem Beschluss mit dem Hinweis, dass die Blumenkästen seit rund 40 Jahren einheitlich außen angebracht seien – so, wie es auch ursprünglich durch die bauliche Ausführung vorgesehen war.
Das Gericht stellte jedoch klar: Allein die langjährige Praxis sowie bauliche Vorrichtungen begründen keinen dauerhaften Anspruch auf den bisherigen Zustand. Die Änderung sei zulässig, da sie auf einem ordnungsgemäßen Mehrheitsbeschluss beruht, der nachvollziehbar dem Ziel dient, mögliche Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu vermeiden.
Bemerkenswert ist: Es musste nicht nachgewiesen werden, dass eine konkrete Gefahr von den außen angebrachten Kästen ausgeht. Vielmehr genügte die abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts, um die Maßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu rechtfertigen.
Dieses Urteil zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, Entscheidungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft rechtssicher und mit Blick auf das gemeinschaftliche Eigentum zu treffen.
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