Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht
Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist ein berechtigtes Interesse Voraussetzung für die Einsicht in Grundbuchdaten. Ein rein hypothetisches Kaufinteresse reicht hierfür jedoch nicht aus. Das Oberlandesgericht München hat in einem wegweisenden Urteil bestätigt, dass die Grundbuchbehörde zu Recht die Herausgabe von Eigentümer und Kontaktdaten verweigern darf, wenn der Antragsteller lediglich sein generelles Interesse am Erwerb einer Immobilie geltend macht, ohne bereits in konkrete Kaufverhandlungen eingetreten zu sein.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das Grundbuch nicht als Rechercheinstrument zur bloßen Namensermittlung missbraucht werden darf. Ein berechtigtes Interesse entsteht erst, wenn zwischen dem Interessenten und dem Eigentümer ein konkreter Kaufvertrag oder zumindest ernsthafte Verhandlungen über einen Kauf stattgefunden haben.
Für Makler und Immobilienfachleute bedeutet dies, dass sie vor der Beantragung von Grundbucheinsichten sicherstellen müssen, dass bereits ein nachweisbares Verhandlungsstadium erreicht ist. Nur dann entspricht die Anfrage den Vorgaben der GBO und das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen wird minimiert.
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