BFH: Grundsteuer nach dem Bundesmodell ist verfassungskonform
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 10. Dezember 2025 entschieden, dass das sogenannte Bundesmodell der Grundsteuer verfassungsgemäß ist. In drei Verfahren wies das höchste deutsche Steuergericht die Revisionen von Eigentümern zurück und bestätigte die Anwendung des Ertragswertverfahrens für die Grundsteuer seit dem 1. Januar 2025.
Geklagt hatten Eigentümer von Eigentumswohnungen aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Die Finanzämter hatten die Grundsteuerwerte auf Basis des Ertragswertverfahrens ermittelt. Sowohl die Einsprüche als auch die Klagen vor den Finanzgerichten der ersten Instanz blieben erfolglos.
Die Kläger hatten insbesondere beanstandet, dass das Bundesmodell mit starken Pauschalierungen und Typisierungen arbeite und individuelle Besonderheiten von Lage, Ausstattung oder Grundstück nicht ausreichend berücksichtige. Dadurch werde keine realitätsgerechte Bewertung erreicht, insbesondere in Großstädten mit stark unterschiedlichen Wohnlagen.
Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist das Grundsteuer-Reformgesetz verfassungskonform. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, den er nicht überschritten habe. Typisierungen und Pauschalierungen seien zulässig, solange sie sich am Regelfall orientieren und der Steuererhebung dienen. Praktikabilität dürfe dabei Vorrang vor maximaler Genauigkeit haben.
Auch die pauschalierten Mietniveaustufen und Bodenrichtwerte seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Abweichungen seien hinzunehmen, da eine vollständig individuelle Bewertung aller Grundstücke nicht praktikabel sei. Bei besonders starken Abweichungen besteht für Eigentümer weiterhin die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.
Für Eigentümer in Bundesländern mit eigenen Grundsteuer-Ländermodellen – darunter Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg und Niedersachsen – hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen. Zum Modell Baden-Württemberg ist eine mündliche Verhandlung für April 2026 angekündigt.
Ob gegen die Entscheidungen des BFH noch Verfassungsbeschwerden erhoben werden, bleibt abzuwarten.
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