Beschädigung der Mietsache durch exzessives Rauchen
Grundsätzlich gehört das Rauchen in einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Selbst starkes Rauchen wird in der Regel akzeptiert, solange sich Rückstände durch einfache Schönheitsreparaturen – wie Tapezieren oder Streichen – beseitigen lassen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn durch exzessives Rauchen erhebliche Verschlechterungen der Wohnung entstehen, die über normale Abnutzungserscheinungen hinausgehen. In solchen Fällen kann der Vermieter Schadensersatz vom Mieter verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn zusätzliche Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, die nicht mehr als einfache Schönheitsreparaturen gelten.
Ein aktueller Gerichtsfall zeigt dies deutlich: Aufgrund massiver Nikotinablagerungen musste der Putz an den Wänden teilweise erneuert werden. Da diese Maßnahme über die üblichen Renovierungsarbeiten hinausging, wurde der Mieter zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Vermieter sollten daher genau prüfen, ob der Zustand der Wohnung nach Auszug eines rauchenden Mieters noch durch übliche Renovierungsmaßnahmen behoben werden kann oder ob weitergehende Schäden vorliegen, die einen Ersatzanspruch begründen.
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