Berechtigtes Interesse an einer Untervermietung bei Auszug eines Mitmieters
Im Fall des Auszugs eines Mieters aus einer von mehreren Mietern genutzten Wohnung haben die in der Wohnung verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse, den auf den ausgezogenen Mitmieter entfallenden Anteil des Mietzinses durch die Aufnahme eines zahlungspflichtigen Untermieters zu kompensieren, sofern dadurch die Gefahr einer vom ausziehenden Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses beseitigt oder verringert wird.
Ferner führten die Richter des Landgerichts Berlin aus, dass der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten nicht voraussetzt, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliegt. Vielmehr reicht es aus, wenn dieses bei einem der Mieter der Fall ist.
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