Beeinträchtigungen durch Notwegerecht

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Sofern einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. In einem Fall aus der Praxis handelte es sich bei einer Gartenparzelle um ein Inselgrundstück ohne eigene Zuwegung und es war dementsprechend nur über fremde Grundstücke begehbar. Eine Nachbarin wollte diese Nutzung nicht dulden und versperrte die Zuwegung zum Grundstück mit Pflanzsteinen über die gesamte Breite bis hin zu den die Zuwegung begrenzenden Zäunen. Die Richter des Landgerichts Lübeck entschieden, dass der Eigentümer des Inselgrundstücks einen Anspruch auf Beseitigung der Pflanzsteine hat, da er dadurch an seinem Notwegerecht beeinträchtigt wird. Ein Notwegerecht berechtigt zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks. Dies richtet sich nach Lage, Größe und Wirtschaftsart desselben. Gedeckt hiervon ist jedenfalls auch das Begehen des Notwegs mit einer Schubkarre zur Gartenbewirtschaftung, auch wenn diese beladen ist.

Weiterhin führten die Richter aus, dass das Notwegerecht auf dem genutzten Grundstück auch dann besteht, wenn mehrere Grundstücke für eine Zuwegung in Betracht kommen.

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