Baumfällungskosten sind Betriebskosten

News März 2023

Nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind u. a. die Kosten der Gartenpflege Betriebskosten. Zu den Gartenpflegekosten gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Kosten für das Fällen eines – wie im entschiedenen Fall – morschen, nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege i. S. der BetrKV sind.

Der Umstand, dass lediglich die „Erneuerung“ von Pflanzen und Gehölzen und nicht deren Entfernung erwähnt wird, steht einer Umlagefähigkeit von (bloßen) Beseitigungskosten nicht entgegen. Denn zum einen unterfällt das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen bereits dem (Ober-)Begriff der „Gartenpflege“. Hierzu zählen sämtliche Maßnahmen, die objektiv dem Erhalt der Gartenanlage als solche infolge eines Pflegebedarfs dienen.

Dies erfordert nicht nur Arbeiten, die dem Erhalt einzelner Pflanzen und Gehölze dienen, sondern auch deren Entfernung, wenn sie krank, abgestorben oder – wie hier im Falle eines Baums – morsch und nicht mehr standsicher sind. Denn solche Umstände beeinträchtigen die Gartenanlage als Ganzes. Zum anderen setzt eine „Erneuerung“ von Pflanzen und Gehölzen regelmäßig deren vorherige Entfernung voraus. Daher bedurfte es einer ausdrücklichen Nennung der „Entfernung“ im BetrKV nicht.

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