Bau einer Rollstuhlrampe verweigert – hohe Entschädigung

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In einem Fall vor dem Landgericht Berlin verlangte ein auf einen Rollstuhl angewiesener Mieter zusammen mit seinem Ehemann die Zustimmung der Vermieterin zum Bau einer Rampe, um eigenständig sein Wohnhaus betreten und verlassen zu können. Die Vermieterin lehnte den Bau der Rampe ab, sodass der Fall vor Gericht gebracht wurde.

Das Gericht entschied zugunsten des Mieters und verpflichtete die Vermieterin zur Zustimmung für den Bau der Rampe. Darüber hinaus sprach das Gericht dem Mieter eine Entschädigung in Höhe von 11.000 € zu, da er aufgrund seiner Behinderung diskriminiert wurde. Grundlage für diese Entscheidung war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches Diskriminierung im Zivilrecht verbietet. Dieses Gesetz gilt auch im Mietrecht, wenn der Vermieter – wie in diesem Fall – über 50 Wohnungen vermietet.

Die Richter stellten fest, dass die Vermieterin den Mieter durch das Verweigern der Zustimmung über zwei Jahre hinweg benachteiligt hatte. Nach dem AGG wäre sie verpflichtet gewesen, den Mieter aktiv zu unterstützen und die Benachteiligung durch eine Zustimmung zum Bau der Rampe zu beseitigen. Indem sie dies unterließ, wurde dem Mieter, im Gegensatz zu Mietern ohne Behinderung, der Zugang zur Wohnung rechtswidrig erschwert.

Das Gericht begründete die Höhe der Entschädigung mit der erheblichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Mieters sowie dem unkooperativen Verhalten der Vermieterin, die die Rampe ohne differenzierte Begründung über zwei Jahre hinweg ablehnte. Da der Mieter auf Hilfe von Dritten angewiesen war, um die sechs Treppenstufen zu überwinden, war er in seiner Freiheit stark eingeschränkt und konnte das Gebäude nicht spontan betreten oder verlassen.

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