Balkonkraftwerk: Wann Vermieter Nein sagen dürfen
Seit Oktober 2024 haben Mieter grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Vermieter bauliche Veränderungen für die Installation eines Steckersolargeräts – häufig als Balkonkraftwerk bezeichnet – erlauben. Dieser Anspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Sicherheitsrisiken, mögliche Schäden sowie die konkrete Art der Befestigung können dazu führen, dass ein Vermieter die Zustimmung verweigern darf.
Das zeigt ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung. Ein Mieter wollte Solarmodule an seinem Balkon befestigen. Die Module waren jedoch nahezu so hoch wie der gesamte Balkon und sollten über die Balkonbrüstung hinausreichen. Dadurch wären Teile der Anlage von außen beziehungsweise vom darunterliegenden Bereich aus erreichbar gewesen.
Das Gericht hielt die Ablehnung des Vermieters für berechtigt. Entscheidend war unter anderem, dass sich der Mietgebrauch zwar grundsätzlich auf den Balkon erstreckt, nicht aber ohne Weiteres auf die äußere Gestaltung des Gebäudes oder Gebäudeteile außerhalb der Balkonbrüstung. Hinzu kamen Sicherheitsbedenken: Die herausragenden Module waren vom vorbeiführenden Weg erreichbar und konnten insbesondere für Kinder eine vermeidbare Greif-, Verhakungs- und Zuggefahr darstellen.
Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?
Der Wunsch, erneuerbare Energien zu nutzen und die eigenen Stromkosten zu reduzieren, ist gesetzlich ausdrücklich geschützt. Dennoch müssen Balkonkraftwerke fachgerecht und sicher installiert werden. Vermieter dürfen deshalb Anforderungen an die Befestigung und Ausführung stellen.
Wer eine Wohnung vermietet oder als Mieter ein Steckersolargerät installieren möchte, sollte die geplante Montage deshalb frühzeitig abstimmen. Gerade bei einer vermieteten Immobilie können neben dem Mietrecht auch Sicherheitsfragen und die Gestaltung des Gebäudes eine wichtige Rolle spielen.
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