Balkonkraftwerk: Vermieter muss zustimmen

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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können Mieter verlangen, dass ihnen der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, wenn diese beispielsweise der Stromerzeugung durch sogenannte Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“) dienen. Allerdings darf der Vermieter die Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme nach einer Interessenabwägung für ihn unzumutbar ist.

Das Amtsgericht Köln hatte hierzu einen konkreten Fall zu entscheiden: Ein Mieter hatte Solarpaneele außen sichtbar an der Balkonbrüstung befestigt. Aufgrund der Bauweise bestand ein erhöhtes Risiko für Schäden am Gebäude sowie für die Sicherheit Dritter, insbesondere bei Unwetter. Die Vermieterin erklärte sich nur unter der Bedingung zur Zustimmung bereit, dass der Mieter eine passende Haftpflichtversicherung abschließt und eine Sicherheitsleistung hinterlegt. Da der Mieter diese Anforderungen nicht erfüllte, überwogen die Risiken. Das Gericht verpflichtete ihn, das Balkonkraftwerk einschließlich der Befestigung und Verkabelung wieder zu entfernen und den ursprünglichen Zustand herzustellen.

Praxisempfehlung:

  • Mieter sollten sich bauliche Veränderungen – insbesondere die Installation von Balkonkraftwerken – vorab und möglichst schriftlich vom Vermieter genehmigen lassen.

  • Wohnungseigentümer benötigen zusätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, die in einer Eigentümerversammlung einzuholen ist.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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