Aufklärungspflicht des Vermieters über Verkaufsabsicht

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Ein Vermieter muss einen Mieter vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags nicht ungefragt darüber informieren, dass er einen späteren Verkauf der Wohnung in Betracht zieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn noch kein konkreter Käufer feststeht.

Das Landgericht Stuttgart stellte klar, dass eine bloße Verkaufsabsicht noch keinen aufklärungspflichtigen Umstand darstellt. Erst wenn sich die Verkaufspläne auf einen bestimmten Erwerber konkretisieren oder der Vermieter bewusst falsche Angaben macht, kann eine Pflicht zur Offenlegung bestehen.

Für Vermieter bedeutet das: Ein allgemeines Verkaufsinteresse allein verpflichtet noch nicht zur Information des Mieters.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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