Zeitweise Vermietung der Wohnung als genehmigungsfähige Zweckentfremdung

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Die Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Maisonette-Wohnung in München arbeitete als Stewardess. Aufgrund ihrer Tätigkeit war sie häufig auf Reisen, sodass sie ihre Wohnung zeitweise, während ihrer Abwesenheit, über airbnb vermietete. Aufgrund einer ano-nymen Anzeige leitete die Stadt Ermittlungen im Hinblick auf die Zweckentfremdung von Wohnraum ein und forderte die Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden. 

Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kamen zu der Entscheidung, dass hier eine genehmigungsfähige Zweckentfremdung vorliegt. Hier überwiegen schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum kann trotz Wohnungsnot dann nicht bestehen, wenn der in Rede stehende Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten selbst als Wohnung dient und somit zumindest zeitweise als „Heimstatt im Alltag„ genutzt wird. 

In derartigen Fällen ist der materielle Regelungszweck des Zweckentfremdungsrechts von vornherein nicht berührt, weil es an einer dauerhaften Umwandlung von eigengenutztem Wohn- oder Mietwohnraum in eine gewerbliche Fremdenbeherbergung fehlt.

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