Anspruch auf bauliche Veränderungen: Keine Privilegierung ohne Nutzungsvorteil
Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber die Regelungen zu baulichen Veränderungen neu strukturiert. Ziel der Reform ist es, den baulichen Zustand von Wohnungseigentumsanlagen einfacher an veränderte Nutzungsbedürfnisse der Eigentümer anzupassen und Verbesserungen zu erleichtern.
Wohnungseigentümer können nun bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligen, dürfen jedoch nicht ohne dessen Zustimmung beschlossen oder genehmigt werden.
Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) besteht ein Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, wenn diese dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, der Ladung elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied am 19.12.2024, dass eine bauliche Veränderung für Menschen mit Behinderungen nur dann privilegiert ist, wenn sie ihnen einen unmittelbaren Nutzungsvorteil bietet. Im verhandelten Fall betraf dies eine nicht ebenerdige Terrassentür, die für Menschen mit Behinderungen keinen direkten Nutzen hatte. Fehlt ein solcher Vorteil, gilt die Maßnahme nicht automatisch als privilegiert. Die Wohnungseigentümer können sie jedoch unter Umständen mit Mehrheitsbeschluss genehmigen.
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