Abstandsflächen müssen eingehalten werden
Beim Bau neuer Gebäude oder Anbauten sind die gesetzlichen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück zwingend zu beachten. Diese Vorschriften dienen unter anderem der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Privatsphäre der angrenzenden Gebäude.
Ein Grundstückseigentümer kann sich nicht erfolgreich gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn wehren, wenn sein eigenes Gebäude die vorgeschriebenen Abstandsflächen in ähnlicher Weise nicht einhält. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde automatisch eine Baugenehmigung für den Nachbarn erteilen muss. Jede Bauplanung wird individuell geprüft, und die Einhaltung der Abstandsflächen bleibt grundsätzlich erforderlich – es sei denn, eine Ausnahme oder Befreiung wird beantragt und bewilligt.
Was zählt zu den Abstandsflächen?
Die Abstandsfläche bemisst sich in der Regel aus der Wandhöhe des Gebäudes und muss eine festgelegte Mindesttiefe einhalten. Diese variiert je nach Bundesland, da das Bauordnungsrecht Ländersache ist. Besondere Regelungen gelten für Garagen, Nebengebäude oder grenzständige Bauten.
Bestandsschutz und Neubauten
Auch wenn an der gleichen Stelle zuvor bereits ein Gebäude ohne Grenzabstand stand, befreit dies den Bauherrn nicht von der Pflicht, die aktuellen Abstandsflächen einzuhalten. Bestandsschutz gilt nur für bereits bestehende Gebäude, nicht aber für Neubauten oder umfangreiche Umbauten.
Möglichkeiten bei Abweichungen
Soll ein Gebäude dennoch näher an die Grundstücksgrenze rücken, kann der Bauherr eine Abweichung oder Befreiung von den Vorschriften beantragen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft in solchen Fällen, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine weitere Möglichkeit ist eine sogenannte Abstandsflächen-Übernahmevereinbarung mit dem Nachbarn, in der dieser zustimmt, dass Teile der Abstandsfläche auf sein Grundstück fallen.
Fazit
Die Einhaltung der Abstandsflächen ist ein zentrales Element des Baurechts, das sowohl den Schutz der Nachbarschaft als auch städtebauliche Vorgaben berücksichtigt. Vor jeder Bauplanung sollte daher geprüft werden, welche Vorgaben für das jeweilige Grundstück gelten und ob gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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