Abbrucharbeiten: Keine Haftung bei unklarer Leistungsabgrenzung

Abbrucharbeiten Haus Immobilie

Werden im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehr Bauteile entfernt als vom Auftraggeber erwartet, liegt nicht automatisch eine Pflichtverletzung des Unternehmers vor. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

Im konkreten Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmte Demontagearbeiten geschlossen. Nach Ausführung der Arbeiten stellte der Unternehmer seine Leistungen in Rechnung. Die Höhe der Vergütung wurde vom Besteller nicht beanstandet, die Zahlung jedoch verweigert. Zur Begründung führte der Besteller an, es seien mehr Bauteile entfernt worden als ursprünglich vereinbart.

Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung. Maßgeblich war, dass für den Unternehmer nicht eindeutig erkennbar war, welche Bauteile zwingend zu erhalten und welche zu entfernen waren. Fehlt eine klare und eindeutige Abgrenzung des Leistungsumfangs, trägt der Besteller das Risiko von Missverständnissen.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht den Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne förmliche Abnahme. Da der Besteller die Zahlung endgültig verweigert und keine Nachbesserung verlangt hatte, war eine Abnahme entbehrlich. Der Werklohn konnte daher auch ohne Abnahme geltend gemacht werden.

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