Wenn Mieter die Besichtigung verweigern

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Dürfen Vermieter eine vermietete Wohnung besichtigen – und was passiert, wenn der Mieter den Zutritt wiederholt verweigert? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht München I. Das Urteil zeigt: Besteht ein berechtigtes Interesse an einer Besichtigung, kann eine beharrliche Verweigerung im Einzelfall sogar eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Mieterin verweigert Besichtigung der gesamten Wohnung

Im konkreten Fall hatten die neuen Eigentümer einer bereits seit Anfang der 1980er-Jahre vermieteten Wohnung diese nach dem Erwerb noch nie vollständig besichtigt. Anfang 2024 baten sie deshalb um Zutritt. Die heute 88-jährige Mieterin lehnte zunächst ab und verwies darauf, dass hierfür ein „triftiger Grund“ erforderlich sei.

Gleichzeitig meldete sie selbst verschiedene Mängel und einen erheblichen Renovierungsbedarf, unter anderem im Badezimmer und an den Bodenbelägen. Bei einem vereinbarten Termin wollte sie den Eigentümern jedoch lediglich Küche und Bad zeigen. Weitere Versuche, die gesamte Wohnung zu besichtigen, scheiterten. Selbst nachdem die Mieterin gerichtlich zur Duldung einer Besichtigung verurteilt worden war, gewährte sie weiterhin keinen Zutritt.

Berechtigtes Interesse des Vermieters entscheidend

Grundsätzlich dürfen Vermieter eine vermietete Wohnung nicht ohne Anlass betreten. Ein berechtigtes Interesse kann jedoch ein Besichtigungsrecht begründen. Nach dem Erwerb einer Immobilie kann beispielsweise das Interesse neuer Eigentümer, sich erstmals einen vollständigen Eindruck vom Zustand der Wohnung zu verschaffen, einen solchen Grund darstellen.

Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Mieterin selbst mehrere Mängel und einen Renovierungsbedarf geltend gemacht hatte. Um diese Angaben überprüfen und mögliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen beurteilen zu können, waren die Eigentümer auf eine Besichtigung angewiesen.

Zutrittsverweigerung kann Kündigung rechtfertigen

Verweigert ein Mieter einen berechtigten Zutritt wiederholt und beharrlich, kann dies nach Auffassung des Gerichts im Einzelfall eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Eine pauschale Regel gibt es allerdings nicht: Entscheidend sind immer die konkreten Umstände und die Interessen beider Seiten.

Dabei genießt das Besitzrecht des Mieters an seiner Wohnung einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig spielt die Dringlichkeit des Besichtigungsgrundes eine wichtige Rolle. Bei einer möglichen Gefährdung der Immobilie, etwa durch einen akuten Wasserschaden, wiegt eine verweigerte Besichtigung entsprechend schwerer als bei einem weniger dringenden Anlass.

Fazit: Vermieter haben kein allgemeines Recht, eine vermietete Wohnung jederzeit zu betreten. Liegt jedoch ein nachvollziehbarer und berechtigter Grund vor, müssen Mieter eine angemessen angekündigte Besichtigung grundsätzlich ermöglichen. Eine dauerhafte Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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