Soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, ist der Energieausweis nach § 80 GEG spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss zu übergeben. Außerdem können Anzeigenangaben nach § 87 erforderlich sein. Warten Sie mit der Vermarktung nicht bis zur ersten Nachfrage, sondern klären Sie Dokumentart und Gebäudebezug frühzeitig. Bei den einschlägigen Verstößen kann das Bußgeld nach § 108 GEG bis zu 10.000 € betragen.