Ladeinfrastruktur: Neue Pflichten ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 gelten mit der Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) deutlich strengere Vorgaben für Ladeinfrastruktur an Immobilien. Betroffen sind sowohl Neubauten als auch größere Sanierungen und bestimmte Bestandsgebäude. Für Eigentümer, Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften lohnt sich daher ein frühzeitiger Blick auf die neuen Anforderungen.
Mehr Vorbereitung auf E-Mobilität
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen künftig mindestens 50 Prozent der Stellplätze – jeweils getrennt nach barrierefreien und nicht barrierefreien Stellplätzen – mit einer geeigneten Vorverkabelung ausgestattet werden. Für die übrigen Stellplätze ist zumindest eine Leitungsinfrastruktur vorzusehen. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Auch bei Nichtwohngebäuden steigen die Anforderungen. Bei mehr als fünf Stellplätzen müssen ebenfalls mindestens 50 Prozent vorverkabelt werden. Zusätzlich ist grundsätzlich ein Ladepunkt je fünf Stellplätze erforderlich. Für überwiegend als Bürogebäude genutzte Immobilien gilt sogar ein Ladepunkt je zwei Stellplätze.
Neu ist außerdem die ausdrückliche Einbeziehung von Außenstellplätzen, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen.
Auch Bestandsimmobilien sind betroffen
Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Neubauten. Bei größeren Renovierungen von Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen gelten ebenfalls Vorgaben zur Vorverkabelung. Bei Nichtwohngebäuden müssen bei größeren Renovierungen zusätzlich Ladepunkte geschaffen werden.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab 2027 ebenfalls eine Nachrüstpflicht. Eigentümer müssen entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit entsprechender Leitungsinfrastruktur ausstatten.
Eine wichtige Änderung betrifft zudem das sogenannte intelligente Laden: Neu errichtete oder ausgetauschte Ladepunkte müssen künftig die Möglichkeit bieten, den Ladevorgang flexibel an die jeweilige Netzsituation anzupassen.
Ausnahmen und Übergangsregelungen
Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor. So können die Verpflichtungen beispielsweise entfallen, wenn die Umsetzung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Die entsprechende Kostenschwelle wird von sieben auf zehn Prozent der Gesamtgebäudekosten angehoben.
Für Bauvorhaben, deren Bauantrag noch bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, gelten grundsätzlich weiterhin die bisherigen Regelungen. Ab dem 1. Januar 2027 greifen die verschärften Anforderungen.
Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und größeren Wohnanlagen kann zudem eine aktuelle Förderung interessant sein: Für den Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse beantragt werden. Die Antragstellung ist nach den vorliegenden Informationen noch bis zum 10. November 2026 möglich.
Für Immobilienbesitzer bedeutet die GEIG-Novelle vor allem eines: Wer Neubau, Sanierung oder die Modernisierung von Stellplätzen plant, sollte die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur frühzeitig in die Planung einbeziehen.
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