Wohngebäudeversicherung: Nicht jede Erdbewegung versichert
Risse an einem Gebäude können erhebliche Schäden verursachen. Ob eine Wohngebäudeversicherung dafür aufkommt, hängt jedoch entscheidend davon ab, welche Ursache den Schaden ausgelöst hat.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Wohnhaus an einem Hang lag. Der Eigentümer stellte unter anderem Risse in der Bodenplatte der Garage und in der asphaltierten Zufahrt fest. Seine Wohngebäudeversicherung deckte unter anderem die Risiken „Erdsenkung, Erdfall und Erdrutsch“ ab.
Die Versicherung verweigerte jedoch die Leistung – und erhielt vor Gericht Recht. Nach den Versicherungsbedingungen war ein Erdrutsch als das Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen definiert. Das Gericht stellte klar, dass hierfür ein für Menschen wahrnehmbarer Vorgang erforderlich ist.
Langsame Erdbewegungen, die sich unmerklich über einen längeren Zeitraum entwickeln, fallen dagegen nicht unter den versicherten Erdrutsch.
Für Eigentümer bedeutet das: Bei der Auswahl einer Wohngebäudeversicherung kommt es nicht nur darauf an, welche Gefahren grundsätzlich genannt werden. Entscheidend sind auch die konkreten Definitionen und Bedingungen des Versicherungsvertrags.
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