Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
Zieht einer von mehreren Mietern dauerhaft aus einer gemeinsam angemieteten Wohnung aus, können die verbleibenden Mieter unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Untervermietung haben.
Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise darin liegen, die eigene Mietbelastung durch die Aufnahme eines Untermieters zu reduzieren und dadurch den Verlust der Wohnung zu vermeiden. Dieses Interesse kann ausreichen, um vom Vermieter die Zustimmung zur teilweisen Untervermietung zu verlangen.
Auch der Einwand, eine Untervermietung könnte für den Vermieter bei einer späteren Räumung zusätzlichen Aufwand verursachen, reicht nicht ohne Weiteres aus, um die Zustimmung zu verweigern.
Für Vermieter und Mieter gilt daher: Verändert sich die persönliche oder wirtschaftliche Situation nach Abschluss des Mietvertrags, kann daraus unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf teilweise Untervermietung entstehen. Eine individuelle Prüfung der konkreten Situation bleibt erforderlich.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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