Videokamerainstallation in einer Wohnanlage

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Im Verhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnanlage besteht regelmäßig die Möglichkeit, einen Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, wenn eine Videokamera den Terrassenbereich eines Mieters erfasst, ohne dass hierfür erhebliche Gründe im Einzelfall vorliegen, die eine solche Überwachung rechtfertigen würden.

Eine rein vorsorgliche Überwachung des Wohnungseigentums, die nicht an bereits begangene Taten anknüpft, ist unverhältnismäßig. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind von größerer Bedeutung als mögliche Sicherheitsinteressen oder unbestimmte Besorgnisse bezüglich eventueller Straftaten.

Selbst wenn der Bereich des eigenen Gartens und der Terrasse nicht erfasst wird, sondern nur der benachbarte Grundstücksteil, der dem kamerainstallierenden Mieter zur alleinigen Nutzung zugänglich ist, kann der Mieter nie sicher sein, ob er von der Kamera erfasst wird. Denn die Position der Kamera kann jederzeit auch ohne seine Kenntnis verändert werden. Er fühlte sich daher unter ständiger Beobachtung, was er nicht hinnehmen musste.

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