Sollten keine liquiden Mittel zur Begleichung der auf die Immobilie entfallenden Steuer vorhanden sein, kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Stundung (häufig mit Zinsen verbunden) oder Ratenzahlung genehmigen. Im äußersten Fall, bei fehlender Einigung oder bei Zerwürfnissen innerhalb der Erbengemeinschaft, kann eine Zwangsveräußerung (Teilungsversteigerung) erfolgen. Wir raten dringend dazu, den genauen Immobilienwert umgehend professionell ermitteln zu lassen, um die Steuerlast zu minimieren.