Die Maklerkosten sind nicht bundeseinheitlich festgeschrieben. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Provisionen beim Immobilienkauf häufig zwischen 3 und 7 Prozent des Kaufpreises liegen und grundsätzlich verhandelbar sind. Wenn ein Makler beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses für beide Seiten tätig wird, darf der Käufer nach § 656c BGB regelmäßig nicht mehr zahlen als der Verkäufer. Für Erben bedeutet das: Sie sollten sich die Courtage, die Leistungsinhalte und mögliche Zusatzkosten immer vorab schriftlich erklären lassen. Zusätzlich zur Maklerprovision können bei einer Erbimmobilie noch Kosten für Entrümpelung, kleinere Reparaturen, Energieausweis, Dokumentenbeschaffung, gegebenenfalls Rechts- oder Steuerberatung sowie Notar und Grundbuch anfallen. Gerade bei älteren Bestandsobjekten ist es sinnvoll, vor Verkaufsstart einen realistischen Gesamtkostenrahmen zu kalkulieren, damit keine falschen Erwartungen innerhalb der Erbengemeinschaft entstehen.