Top-Thema: Energiesicherungsverordnungen

Aufgrund der aktuellen Lage hat die Bundesregierung am 24. August 2022 zwei neue Verordnungen beschlossen, die zur Sicherung der Energieversorgung beitragen sollen. Eine Verordnung betrifft kurzfristige Maßnahmen, die Andere eher mittelfristige Maßnahmen zur Einsparung von Energie.

Die Verordnung mit den kurzfristigen Maßnahmen gilt bereits seit dem 1. September 2022 und soll voraussichtlich bis Ende Februar 2023 laufen. Die zweite Verordnung mit den mittelfristigen Maßnahmen soll vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates ab dem 1. Oktober 2022 gelten und Ende September 2024 außer Kraft treten. Beide Verordnungen gelten dort, wo die Heizungsanlagen mit Erdgas befeuert werden.

Ziel

Mithilfe der Verordnungen kann ein kleiner, aber unverzichtbarer Beitrag erreicht werden, heißt es seitens der Bundesregierung. Nach ersten Schätzungen lässt sich der Gasverbrauch um ungefähr zwei Prozent senken. Zugleich rechnen sich die Maßnahmen aber auch für private Haushalte, private Unternehmen und die der öffentlichen Hand. Werden sie umgesetzt, lässt sich in den kommenden beiden Jahren ein Einsparvolumen von gut 10,8 Mrd. Euro erreichen.

Energiesicherung

Kurzfristige Maßnahmen zur Einsparung von Energie „EnSikuMaV“ 

  • Temperaturabsenkung durch Mieter entgegen Mietvertrag (§ 3 EnSikuMaV)
  • Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimmbäder (§ 4 EnSikuMaV)
  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 5 EnSikuMaV)
  • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 6 EnSikuMaV)
  • Mindestwerte für die Lufttemperatur für Arbeitsräume in allen übrigen Arbeitsstätten (§ 12 EnSikuMaV)
  • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (§ 7 EnSikuMaV)
  • Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern (§ 8 EnSikuMaV)
  • Informationspflicht von Versorgern über Preissteigerungen und Einsparpotential
  • Informationspflicht von Eigentümern von Wohngebäuden über Preissteigerungen und Einsparpotentiale gegenüber Nutzern (§ 9 EnSikuMaV)
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV)
  • Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 EnSikuMaV)

Was jetzt wichtig ist

Durch die Maßnahmen bekommen Mieter ab sofort mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Das heißt, wenn die Mieter weniger heizen wollen, verstoßen sie gegen ihre Mietverträge. Deshalb sollen diese vertraglichen Verpflichtungen für die Geltungsdauer vorübergehend ausgesetzt werden, so dass Mieter, die Energie einsparen und die Heizung herunterdrehen möchten, dies auch tun dürfen.

Tipp: Um keine Schäden am Gebäude durch Schimmel oder Frost zu riskieren, empfehlen wir dringend, dass Sie alle Mieter darauf hinweisen, wie sie sich zu verhalten haben, um durch geeignetes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden am Gebäude zu verhindern.

Weiterhin wurde festgelegt, das Gas-Lieferanten den Eigentümern bis zum 30. September 2022 folgende Kennzahlen mitteilen müssen:

  • Den Energieverbrauch und die Energiekosten der letzten Heizperiode.
  • Die voraussichtlich anfallenden Kosten (in Euro) für die Heizperiode 2022/2023, falls derselbe Energieverbrauch stattfinden würde.
  • Sowie das mögliche Einsparpotential, wenn die Raumtemperaturen im Durchschnitt um 1°C gesenkt würden.

Bei Gebäuden mit mehr als zehn Wohnungen muss dann der Eigentümer bis zum 31. Oktober 2022 die vom Energieversorger erhaltenen Informationen auf die jeweilige Einheit spezifizieren und dem Nutzer zukommen lassen. Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung ist spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu versenden.

Zusätzlich muss der Eigentümer den Wohnungsnutzern Kontaktinformationen und Internetadressen von Einrichtungen mitteilen, bei denen Informationen zur Effizienzverbesserung eingeholt werden können.

Was Sie tun können

Um die Informationen möglichst schnell und mit wenig Aufwand weitergeben zu können, empfiehlt der Immobilienverband Deutschland (IVD) das folgende Vorgehen:

  • Die Angabe der Verbrauchszahlen und -kosten von Heizung und Warmwasser der letzten Heizperiode entnehmen Sie der letzten Nebenkostenabrechnung.
  • Für die Berechnung der voraussichtlichen Kosten aufgrund Preiserhöhungen muss derselbe prozentuale Zuschlag hinzugerechnet werden, den der Gaslieferant für das gesamte Gebäude berechnet hat und mitgeteilt hat.
  • Die Berechnung möglicher Einspareffekte durch die Senkung der Raumtemperatur um 1°C erfolgt anhand eines Prozentsatzes, der auf die gesamten Heizkosten angewendet wird. Die Gaslieferanten sollen nach der Verordnung 6 Prozent für 1°C Raumtemperatur­senkung ansetzen. Dieser Wert kann daher übernommen werden.
  • Nicht zuletzt können Eigentümer den Wohnungsnutzern Kontaktinformationen und Internetadressen von Einrichtungen zur Verfügung stellen, bei denen Informationen zur Effizienzverbesserung eingeholt werden können.

Mittelfristige Maßnahmen zur Einsparung von Energie „EnSimiMaV“

  • Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung (§ 2 EnSimiMaV)
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3 EnSimiMaV)
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (§ 4 EnSimiMaV)

Pflichten für Hauseigentümer

Für Hauseigentümer von Wohngebäuden, die mit Erdgas heizen oder Warmwasser erzeugen, wurde zum einen die Heizungsprüfung als Pflicht festgelegt. Entsprechend der Ergebnisse muss folglich eine Optimierung der Heizungsanlage vorgenommen werden.
Die Überprüfung und die Optimierung müssen bis zum 15.09.2024 durchgeführt worden sein.

Tipp: Sie können die Heizungsprüfung auch im Rahmen der Feuerstättenschau oder der regulären Heizungswartung durchführen lassen. Zudem entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiteres Optimierungspotential festgestellt worden ist.

Eine weitere Pflicht für Eigentümer besteht darin, Gaszentralheizungen hydraulisch abzugleichen. Dies gilt für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten. Der hydraulische Abgleich hat bis zum 15.09.2024 zu erfolgen. Für Gebäude mit weniger als sechs Wohneinheiten (z.B. EFH, ZFH) besteht keine Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich. Die Heizungsprüfung kann auch zusammen mit dem hydraulischen Abgleich erfolgen.

Wichtig: Die Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ungenutzt oder stillgelegt werden soll.

Zeitplanung

Als Endpunkt der verpflichtenden Umsetzung ist erst der 15.09.2024 fixiert worden. Die Maßnahmen müssen folglich nicht unbedingt in diesem Winter (2022/2023) oder im folgenden Winter (2023/2024) umgesetzt werden.

Es ist jedoch zu empfehlen, die Heizungsüberprüfung bald, spätestens jedoch mit der nächsten Wartung vorzunehmen, da der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen sich erst aus der Heizungsüberprüfung ergibt. Außerdem kann wegen der Knappheit an Handwerkern und Material die Umsetzung länger dauern. Es ist ebenfalls damit zu rechnen, dass bei den aktuellen Energiepreisen in vielen Fällen die Maßnahmen wirtschaftlich vorteilhaft sind.

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